§ 8 KStG – Auslandsreisekosten und Nachtzuschläge können als vGA zu werten sein
Erneut hat sich die Rechtsprechung mit der Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beschäftigt. In den drei Fällen geht es um bezahlte Auslandsreisen, Nachtzuschläge sowie angemessene Einkaufspreise.
Aufwendungen für Auslandsreisen können eine vGA darstellen
Ist eine Auslandsreise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers mitveranlasst, stellen die Aufwendungen der GmbH hierfür eine vGA dar. Eine solche Mitveranlassung liegt nach dem BFH-Urteil vom 6.4.2005 vor, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines anderen Unternehmers das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG greifen würde.
Im Streitfall nahm der zu 80 v.H. an der GmbH beteiligte Geschäftsführer an Reisen nach Hongkong, Südafrika und Buenos Aires teil, zu denen er von einem Geschäftspartner eingeladen worden war. Zum Reiseprogramm gehörten neben dienstlichen Vorträgen und Besuchen auch allgemein-touristische Elemente wie Stadtrundfahrten, Besichtigungen und Ausflüge. Von den Kosten für die Reisen wurde der GmbH nur ein Teil in Rechnung gestellt. Das Finanzamt behandelte die kompletten Aufwendungen als vGA.
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