§ 8 KStG - Behandlung der Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter
Der BFH hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zu der Frage geäußert, wann eine Zusage auf Altersversorgung bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, und dabei einige praxisrelevante Grundsätze aufgestellt.
- Die GmbH darf ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm dabei auch das Recht einräumen, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Das gilt zumindest, wenn das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, etwa durch einen versicherungsmathematischen Abschlag bei der Kapitalabfindung.
- Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich ebenfalls anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf sich die unverfallbare Anwartschaft jedoch wegen des geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und Invaliditätsrente entweder bei Berufsunfähigkeit oder zum 65. Geburtstag zugesagt. Anstelle der Rente konnte er eine abgezinste Kapitalabfindung erhalten und das Wahlrecht auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls ausüben. Bei Erreichen des Lebensalters zahlte die GmbH die Kapitalabfindung aus, der Gesellschafter blieb aber weiterhin als Geschäftsführer tätig. Die GmbH löste die gebildete Pensionsrückstellung gewinnneutral auf.
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