§ 8 KStG - Durch fehlerhafte Bilanzierung kann eine vGA entstehen
Im vom FG München entschiedenen Fall vermietete ein alleiniger GmbH-Gesellschafter Büroräume an die Gesellschaft. Ein Mietvertrag lag nicht vor, Rechnungen für die Raummiete stellte er erst im Nachhinein. Die Gesellschaft bildete erst daraufhin entsprechende Rückstellungen in den einzelnen Jahren. Wird eine solche Zahlungsverpflichtung aus einem angeblich geschlossenen Mietvertrag zunächst nicht passiviert und handelt es sich nicht lediglich um einen Bilanzierungsfehler, ist es gerechtfertigt, von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auszugehen, so das FG. Die nachträglich gebildete Rückstellung ist folglich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Für Abreden zwischen beherrschendem Gesellschafter und GmbH gilt das Klarheitsgebot. Damit kann ein Rechtsgeschäft zwischen beiden Parteien bereits dann als vGA gewertet werden, wenn dieses in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte bemerken müssen. Nach diesen Grundsätzen liegt im Urteilsfall eine vGA vor, da die aus den behaupteten Miet- und Nutzungsvereinbarungen erwachsenen Verpflichtungen nicht zutreffend passiviert worden sind. Die GmbH hätte mit Ablauf des jeweiligen Mietzahlungszeitraums und unabhängig von der Vorlage einer Rechnung die entsprechende Verbindlichkeit in ihren Bilanzen berücksichtigen müssen.
Zwar führt nicht jeder Fehler bei der Umsetzung einer Vereinbarung zwischen GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter automatisch zu einer vGA. Resultiert dies aber wie im vorliegenden Fall aus einer bewussten Entscheidung, um etwa über die Nichtfakturierung eine bessere Liquidität bei der GmbH zu erreichen, ist auf eine mangelhafte Durchführung der getroffenen Vereinbarung und damit auf eine vGA zu schließen.
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