§ 8 KStG - Einordnung von Sonntagszuschlägen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Das FG München hat sich aktuell mit der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG beschäftigt. Das Gericht kommt auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind. Obwohl die Arbeit zu unüblichen Zeiten einem GmbH-Geschäftsführer in der Regel nicht gesondert vergütet wird, kann gegenüber dem Finanzamt die Vermutung einer vGA anhand von Dokumentationen entkräftet werden.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat sich unabhängig von seiner Beteiligungsquote in besonderem Maße mit der GmbH zu identifizieren und notwendige Arbeiten auch außerhalb der üblichen Zeiten zu erledigen. Erhält er die Zuschläge aber, weil sie auch gesellschaftsfremden Führungspersonen im gleichen Betrieb zustehen, liegt steuerfreier Lohn vor. Nicht ausreichend ist hingegen das Argument, dass Zuschläge in der Branche üblich sind. Weiterhin darf der Gesellschafter für seinen besonderen Einsatz nicht bereits eine andere erfolgsabhängige Vergütung wie etwa eine Gewinntantieme erhalten.
Insoweit ist also die Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Einzelfall maßgebend und hier neben dem Vergleich mit Fremdangestellten auch die finanzielle Gesamtausstattung des Gesellschafters. Als Abgrenzung für die Praxis kann die Vorgabe des BFH helfen: Danach kommt es bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter als leitender Angestellter der GmbH zu einer vGA und keiner Steuerfreiheit, wenn er neben hohem Festgehalt, Sonderzahlungen und Gewinntantieme auch noch Zuschläge für Mehrarbeit erhält.
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