§ 8 KStG – Jahresfehlbeträge gehören in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, ist dies im Allgemeinen anzuerkennen. Das gilt steuerlich aber nur, wenn unter der Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers bereits entstandene oder noch anfallende handelsrechtliche Jahresfehlbeträge ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden. Ansonsten ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
Die handelsrechtlichen Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und mit künftigen Jahresüberschüssen ausgeglichen werden. Eine vorhergehende Verrechnung mit einem bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
Somit liegt stets eine vGA vor, wenn bei der Bemessung einer Gewinntantieme Jahresfehlbeträge aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben. Hierbei ist jedoch abzugrenzen, dass dies nur für Verluste gilt, die bereits im Verantwortungsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers entstanden sind und die Tantiemevereinbarung bereits für die entsprechenden Vorjahre galt. Wurde hingegen erst später eine Gewinntantieme vereinbart, dürfen die früheren Zeiträume ausgeblendet werden. Dies ist darüber hinaus auch möglich, wenn die Tantieme nach ausdrücklicher Vereinbarung wegen der speziellen Unternehmenssituationen als Anreiz gelten soll.
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