§ 8 KStG – Krankheit kann bei einer Pensionszusage Auslöser einer vGA sein
Bei einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer muss nach dem BFH-Urteil vom 11.8.2004 auch der Gesundheitszustand des Gesellschafters beachtet werden. Lässt dieser im Zeitpunkt der Pensionszusage keine ausreichend langen Dienste für die Firma mehr erwarten, gilt die Pension als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt daher eine vGA dar. Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter eine Altersrente nach knapp zehn Jahren zugesagt. Zu diesem Zeitpunkt musste er einen Rückfall bei seiner drei Jahre zuvor diagnostizierten Krebserkrankung befürchten.
Ein Maßstab für die vGA ist die Frage, ob die begünstigte Person den Versorgungsanspruch noch während der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit erdienen kann. Das schafft sie nicht mehr, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Ruhestand eine Zeitspanne von weniger als zehn Jahren liegt. Im Urteilsfall waren es drei Monate zu wenig. Ob der BFH bei dieser geringen zeitlichen Abweichung eine Ausnahme macht, war nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich war allein der Gesundheitszustand des Gesellschafters.
Als Anhaltspunkt für die private Mitveranlassung einer Pensionszusage gilt auch schon der Umstand, dass ein Geschäftsführer zu diesem Termin subjektiv eine schwere Erkrankung wie ein Krebsleiden befürchten muss. Wird zu diesem Zeitpunkt eine Pensionszusage erteilt, hält das einem Fremdvergleich nicht stand.
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