§ 8 KStG - Nachtzulage kann auch beim Minderheitsgesellschafter zur vGA führen
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Damit erweitert der BFH seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA auch auf Minderheitsgesellschafter. Die bisherige Beurteilung gilt nun im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Ein solcher betriebsinterner Fremdvergleich muss dann in dem betroffenen Unternehmen auf speziellen betrieblichen Gründen beruhen. Erhält jedoch ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist umgekehrt zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremd-Geschäftsführer gleichfalls Nacht- oder Feiertagszuschläge gewähren würde. Ansonsten gelten die Konditionen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Hintergrund der Rechtsprechung ist, dass sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit orientiert sich weniger an einer Verrichtung der Tätigkeit während einer bestimmten Stundenzahl pro Arbeitstag. Sie ist vielmehr ergebnisbestimmt, was regelmäßig auch in einem deutlich höheren Gehalt und der finanziellen Gesamtausstattung zum Ausdruck kommt. Diesen Grundsatz sollten die Beteiligten beachten und im Zweifel statt des Zuschlags ein höheres Gesamtgehalt vereinbaren.
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