§ 8 KStG – Pensionszusage auch bei Dienstzeit unter zehn Jahren
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Erhöhung seiner Versorgungszusage auch dann noch erdienen, wenn die verbleibende Dienstzeit unter zehn Jahren liegt. Im vom FG Münster entschiedenen Fall wurde die Pensionszusage von 50 v.H. auf 66 v.H. des letzten Festgehalts erhöht. Der Ruhestand sollte in knapp neun Jahren eintreten. Diese Erhöhung der Versorgungszusage stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil dem Kriterium „Erdienenszeitraum“ kein vorrangiges Gewicht beizumessen ist. Entscheidend ist im Einzelfall auch der Umfang der Erhöhung.
Der BFH fordert bei erstmaligen Pensionszusagen grundsätzlich pauschal mindestens zehn Jahre zwischen Zusage und vorgesehenem Zeitpunkt des Ruhestands. Ansonsten ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Ob diese starre Haltung auch bei moderaten Anpassungen der Versorgungszusage nach oben gilt, ist bislang nicht entschieden. Das FG Münster sieht im Kriterium der Erdienbarkeit nicht dieselbe starke Indizwirkung wie bei einer erstmaligen Zusage. Entscheidender ist in einem solchen Fall, ob die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen eine entsprechende Zusage erteilt hätte. Maßstab für den Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Praxishinweis: In der eingelegten Revision wird sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob der Zeitraum der Erdienbarkeit stets das alles entscheidende Kriterium bleibt oder im Einzelfall andere Aspekte zählen. Zumindest bei der erstmaligen Erteilung einer Pensionszusage sollte der Zehnjahreszeitraum eingehalten werden. Hinzu kommt noch, dass der Geschäftsführer bei Zusage nicht älter als 60 Jahre sein darf.
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