§ 8 KStG – Pensionszusage auch früher als fünf Jahre nach Gründung möglich
Ein ordentlicher Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird einem Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung zuverlässig abschätzen kann. Ansonsten gilt die Zusage regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung. Nach Meinung des FG Mecklenburg-Vorpommern ist eine Wartezeit von knapp vier Jahren seit der Neugründung ausreichend, wenn sowohl Umsatzerlöse als auch Gewinne vor Sonderabschreibungen eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung zeigen. Im Urteilsfall war es zu einer jährlichen Verdopplung der Umsätze gekommen und die Pensionszusagen waren durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen finanziell gesichert.
Dies entspricht auch der BFH-Rechtsprechung (s. AStW 05, 521), wonach eine Pensionszusage erst einige Jahre nach Gründung erteilt werden kann, wenn gesicherte Erkenntnisse über die künftige Ertragsentwicklung vorliegen. Das ist nach dreizehn Monaten noch nicht der Fall. Für einen Regelzeitraum von fünf Jahren gibt es jedoch auch keinen nachvollziehbaren Grund. Es muss eine Prüfung im Einzelfall erfolgen.
Die Verwaltung verlangt zusätzlich eine Probezeit des Geschäftsführers von zwei bis drei Jahren. Der Zeitraum von fünf Jahren seit Gründung darf unterschritten werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung auf Grund bisheriger unternehmerischer Tätigkeit abschätzbar ist, etwa bei Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.
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