§ 8 KStG - Pensionszusage bei Gründung
der GmbH gilt regelmäßig als vGA
Im Urteil vom 23.2.2005 bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn sie mit der Errichtung und vor Ablauf der Probezeit des Geschäftsführers erteilt wird. Denn erst nach diesem Zeitraum kann die Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Bei neu gegründeten Gesellschaften ist eine Pensionszusage außerdem erst dann zu erteilen, wenn die künftige Geschäftsentwicklung verlässlich eingeschätzt werden kann.
Im Urteilsfall wurde der Ehemann der Alleingesellschafterin zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, die im gleichen Jahr gegründet worden war. In diesem Zusammenhang wurde ihm eine Pension zugesagt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH erteilt regelmäßig erst dann eine Pensionszusage, wenn er die künftige Entwicklung des Unternehmens und die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers innerhalb der Probezeit zuverlässig abschätzen kann. Ein junges Unternehmen muss sich erst am Markt bewähren. Aufgabe eines Geschäftsleiters ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der GmbH und nicht vorrangig im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln.
Etwas anderes kann für Unternehmen gelten, die bereits Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die ihre Ertragserwartungen auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend abschätzen können. Dies ist etwa bei einem Management-buy-out der Fall oder bei Unternehmen, die lediglich ihre Rechtsform ändern. Dann kann eine Probezeit entfallen. Da diese Ausnahmen nicht vorliegen, ist von einer vGA auszugehen.
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