§ 8 KStG - Private Pkw-Nutzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Verbot
Nach der Lebenserfahrung nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug wie einen Audi A 8 handelt und er über keinen privaten Pkw verfügt. Nach dem Urteil des FG Brandenburg wird dieser Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn die private Nutzung vertraglich verboten ist und der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots überwacht. Ist das nicht der Fall, liegt es nahe, die private Pkw-Nutzung durch einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nutzt auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen regelmäßig privat, sofern er keinen vergleichbaren Privat-Pkw besitzt. Dies gilt selbst dann, wenn ein entsprechendes Nutzungsverbot im Anstellungsvertrag steht. Dies kann der Arbeitnehmer nur durch Fahrtenbuchführung und Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers widerlegen. Zwar hatte das FG Niedersachsen (s. AStW 05, 209) diese pauschale Sichtweise abgelehnt, wenn Arbeitnehmer bei einer verbotswidrigen Fahrzeugnutzung arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Ein Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer muss damit aber nicht ernsthaft rechnen. Kann er den Anscheinsbeweis nicht entkräften, erfüllt dies regelmäßig die Voraussetzungen einer vGA. Denn die unterlassene Kontrolle durch die GmbH beruht zumindest vorrangig auf einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung.
Hinweis: Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung kann nach der Berechnung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG erfolgen. Danach ist der Wert der privaten Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Regel zu ermitteln. Diese Bemessungsgrundlage lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu (s. AStW 06, 117).
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