§ 8 KStG - VGA bei Sonderzahlung aufgrund einer besonderen Geschäftsidee
Lässt sich der GmbH-Gesellschafter eine von ihm entwickelte Geschäftsidee besonders vergüten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Nach einem Urteil des Saarländischen FG wären fremde Dritte nicht zu einer gesonderten Zahlung bereit, wenn die Idee im Wirtschaftsleben noch nicht erprobt wurde und somit überhaupt nicht absehbar ist, ob sie sich überhaupt durchsetzen wird. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Geschäftsidee per Gutachten als immaterielles Wirtschaftsgut bewertet. Für den Nutzungsvorteil zahlte die GmbH vereinbarungsgemäß einen bestimmten Anteil vom Jahresumsatz, höchstens jedoch die Hälfte des Jahresüberschusses.
In der ausführlichen Urteilsbegründung kommt das FG unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zur vGA zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, das mit steuerlicher Wirkung an die Gesellschaft verpachtet werden kann. Ein Unternehmenskonzept beinhaltet nämlich in der Regel noch kein verwertbares Spezialwissen und diese Geschäftsidee und das Unternehmen selbst sind untrennbar miteinander verbunden. Erst durch die Anwendung in der Praxis wird die Idee konkret und lässt sich im Wirtschaftsverkehr selbstständig verwerten, zum Beispiel durch eine Lizenzerteilung.
Bis dahin handelt es sich bei der an die GmbH überlassene Geschäftsidee noch um eine Tätigkeit des Gesellschafters, die nicht vom Unternehmen zu trennen ist. Somit liegt eine vGA vor, da ein Entgelt für ein nicht selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut gezahlt wird. Der BFH wird sich in der eingelegten Revision mit diesem Sachverhalt beschäftigen. Vergleichbare Fallgruppen sollten offen gehalten werden
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