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  • § 8 KStG – Zeitraum für schädliche Vermögenszuführung beträgt nur noch zwei Jahre

    § 8 Abs. 4 KStG macht den Verlustvortrag beim Mantelkauf davon abhängig, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb anschließend mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. Bei Zeiträumen von bis zu fünf Jahren zwischen Übertrag und Zuführung bestand nach Verwaltungsansicht ein schädlicher Zusammenhang. Der BFH hingegen hatte bekräftigt, dass diese statische Sichtweise nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Entscheidend für den Verlust der wirtschaftlichen Identität ist vielmehr ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, was bei einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr in der Regel nicht mehr gegeben ist.  

     

    Das BMF reagiert jetzt auf das BFH-Urteil und gibt seine bisherige Auffassung auf. Von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ist nunmehr auszugehen, wenn zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Zwölf Monate erscheinen der Verwaltung zu kurz bemessen. Aber auch nach zwei Jahren kann ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens anhand entsprechender Umstände dargelegt werden kann.  

     

    Praxishinweis: Die verkürzte Zeitspanne können Kapitalgesellschaften nun im Regelfall anwenden, auch wenn § 8 Abs. 4 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 generell durch § 8c KStG ersetzt wird (s. AStW 07, 546).  

    Das alte Recht gilt jedoch noch parallel weiter, wenn  

    • mit einer schädlichen Anteilsübertragung vor 2008 begonnen wird und
    • bis Ende 2012 eine Zuführung von Betriebsvermögen im schädlichen Umfang erfolgt.