§ 8 KStG - Zeitraum für Zuführung von neuem Vermögen beim Mantelkauf
§ 8 Abs. 4 KStG macht den Verlustvortrag davon abhängig, dass eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Gesellschaft nach der Übertragung ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. Neues Betriebsvermögen überwiegt, wenn das über Einlagen und Fremdmittel zugeführte Kapital das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt.
Zwischen der Übertragung und der Zuführung muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, der nach Ansicht der Finanzverwaltung fünf Jahre beträgt, in dem zugeführtes Betriebsvermögen schädlich ist. Laut dem BFH-Beschluss vom 15.12.2004 ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob der wirtschaftliche Zusammenhang dann noch gegeben ist, wenn zwischen der schädlichen Anteilsveräußerung und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung neuen Betriebsvermögens mehr als drei Jahre liegen.
Da es nur um den einstweiligen Rechtsschutz ging, musst der BFH den Streitfall noch nicht abschließend entscheiden. Da das Gesetz aber keine entsprechenden zeitlichen Vorgaben vorgibt, ist vorläufig davon auszugehen, dass bei einer über einen Zeitraum von rund 3 1/2 Jahren gestreckten Tatbestandserfüllung kein Zusammenhang zwischen der Anteils- übertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens mehr besteht.
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