§ 8 KStG - Zeitraum für Zuführung von neuem Vermögen muss keine fünf Jahre betragen
§ 8 Abs. 4 KStG macht den Verlustvortrag davon abhängig, dass eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Das ist nicht mehr der Fall, wenn nach Übertragung von mehr als 50 v.H. der Gesellschaftsanteile die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. Bei einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren zwischen Übertragung und Zuführung besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung noch ein schädlicher Zusammenhang.
Der BFH hat jetzt erneut bekräftigt, dass eine solche statische Sichtweise nicht mit dem Gesetz vereinbar ist, da § 8 Abs. 4 KStG keine entsprechenden zeitlichen Vorgaben vorsieht. Entscheidend für den Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH ist vielmehr, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies ist auch bei einer Zeitspanne von einem Jahr nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr ein vorliegender Gesamtplan von alten und neuen Anteilseignern. Dies trifft natürlich umso eher zu, je kürzer der Zeitraum ist. Diese Vermutung kann aber von einer GmbH entkräftet werden, wenn die Zuführung auf Umstände zurückzuführen ist, die erst nach der Anteilsübertragung eingetreten sind.
Praxishinweis: Kapitalgesellschaften sollten ihre Bescheide mit Verlusten in dieser Hinsicht offen halten. Die Verwaltung hat auch bereits vor dem Urteil Aussetzung der Vollziehung gewährt. Sofern es sich vermeiden lässt, sollte auch weiterhin keine schädliche Vermögenszuführung innerhalb der bisherigen Fünf-Jahresfrist vorgenommen werden.
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