§ 89 AO - Fällige Gebühren für die
Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft
Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt oder abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Bei Rücknahme kann die Gebühr entfallen oder reduziert werden, das hängt vom Umfang der bereits vorgenommenen Arbeiten ab. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist dafür die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und maximal 30 Mio. EUR . Somit liegt die Gebühr zwischen 121 EUR und 91.456 EUR. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.
Ohne Angaben oder bei unzutreffendem Ergebnis berechnet das Amt die Gebühr nach vorherigem rechtlichen Gehör. Bis dahin wird dann die Bearbeitung des Auskunftsantrags zurückgestellt. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung einer Gebühr nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangener halber Stunde werden 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR fällig. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben. Änderungen erfolgen nach den §§ 129bis 131 AO.
Praxishinweise: Die Gebühr ist als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 AO über § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar. Die Gebührenpflicht gilt nicht bei
- einem Antrag auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung,
- einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen nach § 42e EStG und
- bei allgemeinen Anfragen, die auf keine verbindliche Auskunft abzielen.
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