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  • § 89 AO - Gebühr für verbindliche Auskunft ist nicht umsatzsteuerpflichtig

    Hat sich ein Steuerpflichtiger vom FA gebührenpflichtig eine verbindliche Auskunft erteilen lassen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm für die zu entrichtende Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird. Das FA handelt bei Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist nicht unternehmerisch tätig.  

     

    Ein Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Hierbei muss die Rechnung unter anderem den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Unternehmer ist in diesem Sinn, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich tätig. Unternehmerisch, - also wirtschaftlich - tätig ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts dann, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt.  

     

    Nach Art. 13 MwStSystRL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.