· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 1.1.2023
Die Umsatzbesteuerung bei der öffentlichen Hand wurde neu gefasst und ist spätestens ab 1.1.2023 verpflichtend anzuwenden. Aus diesem Anlass hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengestellt. |
Die nachfolgenden Ausführungen mit Stand Mai 2022 bauen auf denen des BayLfSt auf und ergänzen, erläutern oder kürzen diese, soweit dies erforderlich oder geboten erscheint. Das BayLfSt überprüft die Sammlung regelmäßig auf ihre Aktualität hin und veröffentlicht eventuelle Änderungen und/oder Fortschreibungen auf der Homepage (www.finanzamt.bayern.de).
FAQ 1: Ist im Rahmen des § 2b UStG die Unternehmereigenschaft zu prüfen?
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG maßgeblich. Danach sind jPöR grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben.
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