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  • § 89 AO - Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß

    Nach Ansicht des BFH verstößt die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte weder gegen das GG noch ist ernstlich zweifelhaft, dass sie auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall, wie etwa bei geplanter Umstrukturierung, besonders hoch ausfällt, soweit ihre Höhe sich nach der vom FA für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet. Das Steuerrecht ist zwar kompliziert, aber die Verwaltung deshalb nicht gehalten, gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Solche Bedenken sind nicht durchschlagend, weil mit den Auskünften für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden sind und das FA dies nicht ohne Gegenleistung zur Verfügung stellen muss. Die verbindliche Auskunft ist kein unselbstständiger Teil des Besteuerungsverfahrens, sondern bezieht sich nach § 89 Abs. 2 AO nur auf die Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte. Deshalb handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt. Die Erhebung dient nicht nur dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch der Vorteilsabschöpfung. Beide Gesichtspunkte sind legitime Zwecke, die geeignet sind, die Erhebung einer Auskunftsgebühr zu rechtfertigen.  

     

    In diesem Zusammenhang darf nach Meinung des BFH nicht außer Acht bleiben, dass die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen ihre Ursache zum Teil auch in der Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater hat, die stets bestrebt sind, vorhandene Gesetzeslücken aufzuspüren und auszunutzen und die dadurch den Gesetzgeber zu weiteren gesetzlichen Ergänzungen provozieren. Zudem trägt auch die Rechtsprechung dazu bei, das Steuerrecht für den Anwender unübersichtlicher zu machen. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortung an den Gesetzgeber erscheint dem BFH deshalb nicht angebracht.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 30.3.11, I R 61/10