§ 89 AO – Gesetzliche Grundlage und Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft
Bis Herbst 2006 gab es gesetzlich nur die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung sowie die Anrufungsauskunft im Lohnbereich. Darüberhinaus war eine verbindliche Auskunft bisher nicht gesetzlich normiert. Sie basierte vielmehr auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nicht zuletzt wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts wurde nun ein neuer § 89 Abs. 2 AO geschaffen. Hiernach können die Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Zuständig ist die Finanzbehörde, die im Fall der Verwirklichung des zu untersuchenden Sachverhalts auch örtlich zuständig sein würde. Das ist in der Regel das Betriebsstätten- oder Wohnsitzfinanzamt, nicht hingegen die OFD oder das Finanzministerium. Bei ausländischen Antragstellern oder bei Gesellschaftsneugründungen ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Durch diese Neuregelung beruht die Bindungswirkung einer Auskunft auf einer gesetzlichen Regelung. Sie wirkt aber erst, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt später auch so umgesetzt worden ist. Die Vorschrift enthält keine Regelungen über Form, Inhalt und Voraussetzungen für den Antrag und über die Reichweite der Bindungswirkung. Das soll über eine spätere Rechtsverordnung nachgeholt werden. So lange gilt der bisherige BMF-Erlass aus 2003.
Über das Jahressteuergesetz ist die verbindliche Auskunft jetzt kostenpflichtig geworden, da das immer komplizierter werdende Steuerrecht zu vermehrten Anfragen bei den Ämtern führt. Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Alternativ kommt eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangener halber Stunde in Betracht.
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