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  • § 8b KStG - Steuerfreiheit auf dem Prüfstand

    § 8b KStG betrifft Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft an einer anderen Körperschaft hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 % der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Die Steuerfreiheit des § 8b KStG steht nun in zwei Punkten auf dem Prüfstand:  

     

    Steuerliche Diskriminierung von Auslandsdividendenzahlungen

     

    Die EU-Kommission klagt gegen Deutschland vor dem EuGH, weil Dividendenzahlungen ins Ausland höher besteuert werden als Ausschüttungen im Inland. In beiden Fällen wird zwar Kapitalertragsteuer einbehalten. Doch nur inländische Unternehmen können sich diesen Einbehalt im Rahmen ihrer Veranlagung anrechnen lassen. Die von der Kommission beanstandeten Sachverhalte betreffen Beteiligungen im Streubesitz ausländischer Körperschaften, da nach Meinung der Kommission hierbei eine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Bei Schachteldividenden an EU-Körperschaften wird bereits aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.  

     

    Die Bundesregierung hatte die Ungleichbehandlung in ihrer Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission damit begründet, dass deutsche Kapitalgesellschaften auf ihre Streubesitzdividenden Gewerbesteuer zahlen und es hierüber letztlich zu einem Gleichstand mit ausländischen Konzernen kommen würde. Die Steuerfreiheit in § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt für Gewinnausschüttungen und für Kursgewinne über Aktien, Genossenschaftsanteile, Aktienfonds und GmbH-Anteile. Lediglich Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung unter 15 % unterliegen nach § 9 Nr. 7 GewStG der Gewerbesteuer, nicht aber Kursgewinne.