§ 8c KStG - Anwendung der Sanierungsklausel
Bei Anteilsübertragungen nach 2007 kommt es bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht zu einem Wegfall von Verlusten einer Körperschaft, wenn die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG greift, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz leicht verändert wurde und nunmehr zeitlich unbegrenzt gilt. Nach einer ausführlichen Verfügung der OFD Rheinland ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. Im Zweifelsfall hat die Kapitalgesellschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war.
Der Erwerber muss innerhalb eines Jahres nach Anteilserwerb Maßnahmen ergreifen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder Erschließung von Finanzierungsquellen. Nicht erforderlich sind eigene Geld- oder Sachleistungen des erwerbenden Gesellschafters. Hat die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits im Wesentlichen eingestellt, liegt keine Sanierung vor. Gleiches gilt, sofern innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt. Hier gehen die Verluste rückwirkend unter.
Die Sanierungsklausel findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zu den Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Körperschaft entweder eine geschlossene Betriebsvereinbarung befolgt, Betriebsvermögen zuführt oder die Lohnsummenklausel beachtet. Da diese bei weniger als 21 Arbeitnehmern nicht anwendbar ist, kann die Körperschaft die Sanierungsklausel in solchen Fällen nur über die beiden anderen Alternativen erfüllen.
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