· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Körperschaftsteuer
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
von Dr. Hans-Peter Roth, LL.M., Dresden
| Am 16.12.2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften zugestimmt (BR-Drs. 719/16). Dies sieht eine Neuausrichtung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vor und soll zudem die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften erleichtern. Hiervon sollen vor allem auch junge Unternehmen (Start-ups) mit innovativen Geschäftsmodellen profitieren. Durch die Regelung soll die Verlustabzugsbeschränkungsregelung des § 8c KStG abgemildert werden, die wegen ihrer einschneidenden Wirkung sehr stark in der Kritik steht. Die Vorschrift liegt dem BVerfG zur Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vor (Az. 2 BvL 6/11). |
1. Hintergrund: Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG
Bereits durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ersetzte der Gesetzgeber die sogenannte „Mantelkaufregelung“ in § 8 Abs. 4 KStG a. F. durch eine nach seiner Vorstellung einfachere und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung in § 8c KStG. Diese sieht vor, dass bei Erwerb von mehr als 25 % der Anteile einer Körperschaft die Verluste anteilig entsprechend der Erwerbsquote untergehen. Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste der Körperschaft sogar vollständig unter. In der Folgezeit wurden durch den Gesetzgeber die scharfen Wirkungen dieser Regelung abgemildert, indem bestimmte Übertragungen innerhalb des Konzerns ausgenommen wurden (Konzernklausel, § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG). Zudem soll die Regelung auch dann nicht greifen, soweit im Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs stille Reserven vorhanden sind (Stille-Reserven-Klausel, § 8c Abs. 1 Satz 6 f. KStG). Der § 8c KStG stellt somit grundsätzlich allein auf die Quote des Anteilserwerbs ab, ohne Rücksicht darauf, ob es einen sachlich gerechtfertigten Grund hierfür gibt.
2. Neuregelung in § 8d KStG: Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Um künftig wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht unnötig zu behindern, sieht nun der neu eingefügte § 8d KStG eine weitere Rückausnahme von dem als zu restriktiv empfundenen § 8c KStG für bestimmte Konstellationen vor. Durch die Neuregelung sollen Unternehmen Verluste trotz qualifiziertem Anteilseignerwechsels weiter nutzen können (sogenannte fortführungsgebundene Verluste). Dabei kommt es künftig nicht mehr allein auf den Anteilseignerwechsel an, sondern auf die Weiterführung des bestehenden Geschäftsbetriebs. Die Regelung soll Unternehmen die Finanzierung durch einen Wechsel oder Neueintritt von Gesellschaftern oder auch deren Sanierung erleichtern. Die Regelung wurde auf fachlicher und politischer Ebene zur Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für Unternehmen grundsätzlich befürwortet, jedoch hat diese gleichzeitig bei den Voraussetzungen einige Fragen und Probleme aufgeworfen, die nachfolgend skizziert werden.
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