§ 8c KStG - Neue und bisherige Mantelkaufregelung gelten zeitweise parallel
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wird der bisherige § 8 Abs. 4 KStG durch einen neuen § 8c KStG ersetzt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 soll ein schädlicher Mantelkauf nicht mehr bei Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens vorliegen, was in der Praxis zu vielen Zweifelsfragen geführt hatte. Nunmehr wird für die Frage eines Verlustübergangs nur noch auf den Wechsel der Anteilseigner abgestellt. Während derzeit nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip entschieden wird, ist künftig auch der anteilige Untergang eines Verlustabzugs möglich. Nach der Neuregelung gibt es eine zweistufige Verlustabzugsbeschränkung:
- Werden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 v.H. der Anteile an Kapital oder Stimmrechten übertragen, geht der Verlustabzug vollständig unter.
- Werden unmittelbar oder mittelbar zwischen 25 und 50 v.H. der Anteile übertragen, entfällt der Verlustabzug nur nach der Quote.
Sobald die Hürde von 25 oder 50 v.H. innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren überschritten wird, geht ein vorhandener Verlust anteilig oder vollständig unter. Das umfasst sowohl bestehende Verlustvorträge als auch die laufenden Verluste bis zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels. Werden erst mehr als 25 und später dann über 50 v.H. der Anteile übertragen, greift zuerst der quotale und anschließend der volle Verlustuntergang in noch verbliebener Höhe. Eine Kapitalerhöhung zieht die gleichen Folgen nach sich, sofern es hierdurch zu geänderten Beteiligungsquoten kommt.
§ 8c KStG gilt erstmals für Anteilsübertragungen nach 2007. Für eine Übergangszeit bis Ende 2012 greifen jedoch Alt- und Neuregelung nebeneinander. Denn ein Verlust geht noch nach § 8 Abs. 4 KStG unter, wenn nach einer vor 2008 begonnenen schädlichen Anteilsübertragung bis Ende 2012 Betriebsvermögen im schädlichen Umfang zugeführt wird. Daher kann es zunächst zu einem quotalen Verlustuntergang nach neuem Recht und anschließend zum vollständigen Wegfall noch aufgrund der alten Regelung kommen.