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  • §§ 9, 15 UStG - Vorsteuerabzug bei Option zur Steuerpflicht

    Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist in zweifacher Hinsicht für die Praxis bedeutsam:  

     

    1. Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten gelingt noch im Nachhinein, wenn die Option zur Umsatzsteuer erst in späteren Jahren erfolgt.

     

    2. Die Nutzung von Wohnungen durch Arbeitnehmer des Mieters ist eine nach § 9 UStG begünstigte Verwendung.

     

    Im Urteilsfall wurde ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet und drei Jahre später eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für die anteiligen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten erstellt. Diese entfielen auf eine Einliegerwohnung, die an Firmen vermietet wurde, die diese Wohnungen wiederum ihren Arbeitnehmern überließen. Erst im Zeitpunkt der Vermietung optierte der Steuerpflichtige zur Umsatzsteuerpflicht.