§ 9 AO - Berechnung der Sechsmonatsfrist beim gewöhnlichen Aufenthalt
Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten als Voraussetzung für die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht liegt nach einem Urteil des BFH auch dann vor, wenn innerhalb dieser sechs Monate kurzfristige Unterbrechungen vorlagen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die objektive Dauer unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Plänen des Steuerpflichtigen an. Die Frist, die bei einer Überschreitung rückwirkend auf den ersten Aufenthaltstag als Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht dient, muss nicht innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, da der 31. Dezember keine Zeitgrenze für den jeweiligen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt darstellt.
Im zugrunde liegenden Fall reiste eine in der Schweiz lebende Person montags ins Inland, wohnte im Hotel und kehrte donnerstags abends oder freitags in die Schweiz zurück. Zudem hielt er sich rund um die Feiertage und bei arbeitsfreien Wochen nicht in Deutschland auf. Ist insgesamt der Halbjahreszeitraum erreicht, bejaht der BFH das unbeschränkte Besteuerungsrecht Deutschlands. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist nach § 9 Satz 2 AO stets von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten zu sehen, wenn kein privater Besuch vorliegt. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt, wenn der Aufenthalt nach den objektiven Umständen wie etwa der Fortdauer des Anlasses für den Aufenthalt noch als zusammenhängend angesehen werden kann.
Häufige kurze Unterbrechungen wie übliche Familienheimfahrten und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten stehen einem zusammenhängenden Aufenthalt nicht entgegen. Bei wöchentlichen Reisen handelt es sich um ein einheitliches Ganzes. Ob lange Pausen ab eineinhalb Monaten zu einer Unterbrechung der Aufenthaltsfrist führen, konnte der BFH offenlassen.
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