§ 9 ErbStG - Wann sollte der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. In einer dem BFH vorliegenden Revision ist zu klären, ob der Pflichtteilsanspruch bereits dann geltend gemacht ist, wenn dies in einem Schreiben dem Erben angekündigt wird und der Erbe Auskunft über den Nachlass erteilen soll. Diese vom FG Köln vertretene Auffassung hat zur Folge, dass der Pflichtteilsanspruch auch dann als Erwerb mit dem Nominalwert erfasst wird, selbst wenn er anschließend nicht erfüllt wird. Werden dann später Sachleistungen wie etwa eine Grundstücksübertragung vereinbart, ändert dies an der Besteuerung des Pflichtteilsgeldanspruchs mit dem vollen Nennwert nichts mehr.
In diesem Zusammenhang hat das FG München entschieden, dass ein nachträglicher Verzicht auf den schon geltend gemachten Pflichtteil den entstandenen Erbschaftsteueranspruch nicht mehr rückwirkend beseitigt. Hinzu kommt, dass der spätere Rückzug eine freigebige Zuwendung des Verzichtenden gegenüber den Erben darstellen und noch einmal Steuern auslösen kann.
Praxishinweis: Um diese steuerlich negativen Auswirkungen im Falle von Verzicht oder Vereinbarung von Sachleistungen zu vermeiden, sollte der Anspruch nicht vorschnell angemeldet werden. Mit der förmlichen Geltendmachung sollte so lange gewartet werden, bis es sicher ist, dass es zur Auszahlung des Pflichtteils kommen soll. Ein bloßes Auskunftsersuchen oder eine Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses ist hingegen nicht schädlich. Hilfreich ist, in diesem Anschreiben darauf hinzuweisen, dass es sich noch nicht um die Geltendmachung handelt.
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