§ 9 EStG - Abfindungen an Mieter wegen Eigennutzung sind keine Werbungskosten
Das FG Köln hatte Abstandszahlungen an Mieter für einen vorzeitigen Auszug sowie Anwalts- und Renovierungskosten auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, wenn die Wohnung anschließend eigengenutzt wird. Die Räumung der Wohnung sei der zeitlich letzte Akt der Vermietung.
Dieser für Immobilienbesitzer positiven Sichtweise folgt der BFH im Revisionsverfahren allerdings nicht. Solche Abfindungen können nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, da sie in einer direkten Beziehung zu den selbst genutzten Wohnungen stehen und somit privat veranlasst sind. Zwar hängt eine Abfindung mit der früheren Vermietung zusammen, denn ansonsten wäre sie nicht entstanden. Sie wird aber nicht gezahlt, um Einnahmen zu erhalten, sondern um die Vermietungstätigkeit zu beenden. Deshalb überlagern die privaten Motive den Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart.
Praxishinweis: Um bei Veräußerung oder Eigennutzung noch Werbungskosten geltend zu machen, müssen Vermieter nachweisen können, dass durch die entsprechende Maßnahme zuerst eine weitere Fremdvermietung geplant war und diese Absicht erst anschließend geändert wurde. Hilfreich sind hier plausible Gründe für diesen Motivwandel. Hierzu liefert der BFH in seinem Urteil vom 14.12.2004 Argumentationshilfen (s. AStW 05, 305).
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