§ 9 EStG - Abfindungszahlungen an den Ehepartner zur Versorgung können WK sein
Regelung über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung können zwingend erfolgen oder von den Parteien frei vereinbart werden. Beamte können hierbei ihre Altersbezüge in der Regel nicht auf ihren Ehepartner übertragen. Daher wird in solchen Fällen der Pensionsanspruch gekürzt und dem anderen Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen an den Dienstherren seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern der Steuerpflichtige für die Ausgleichszahlung einen Kredit aufgenommen hat.
Diese bereits geltende Grundregel hat der BFH nun in zwei Urteilen bestätigt und auf Abfindungszahlungen unter Ehepartnern erweitert. In einem Urteilsfall hatte ein Ehepaar im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbart, dass der verbeamtete Ehepartner zum Versorgungsausgleich an den anderen Ehepartner eine Abfindungszahlung leisten muss. Damit wollte der Beamte die drohende Kürzung seiner Versorgungsbezüge abwenden. In dem anderen Fall war bereits vorab im Ehevertrag der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung durch eine Abfindungszahlung unter den Eheleuten vereinbart worden. Nun können solche Abfindungszahlungen vom verpflichteten Ehepartner ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn er insoweit Kürzungen seiner später voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge nach § 19 EStG vermeidet. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen ebenfalls bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Maßgebend ist jeweils das Jahr der Zahlung an den Ex-Partner.
Anders sieht es derzeit noch bei Aufwendungen aus, die für Ansprüche aus gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen getätigt werden. Hier sind Beitragszahlungen zur Erhöhung der eigenen Anwartschaft lediglich Vorsorgeaufwendungen, denn insoweit handelt es sich um Anschaffungskosten für das Rentenstammrecht. Abfindungen gelten als irrelevante Vorgänge auf der Vermögensebene.
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