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  • § 9 EStG - Absetzbare Verwaltungs- kosten bei der Vermögensanlage

    Lässt der Anleger sein Kapitalvermögen durch Bank, Vormund, Betreuer oder unabhängigen Berater verwalten, ist der Abzug der Verwaltungskosten als Werbungskosten nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung in mehreren Schritten zu ermitteln. Der Vermögensverwalter wird für seine Tätigkeiten entweder nach dem Vermögenswert, erfolgsabhängig oder pauschal honoriert. Zusätzlich fallen Transaktionskosten an, die oft nicht gesondert berechnet werden.  

     

    Bemisst sich die Gebühr nur nach den Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Das gilt auch, wenn Kapitaleinnahmen erzielt werden.  

     

    Die übrigen Aufwendungen sind auf die im Depot befindlichen ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen aufzuteilen. Zu den ertraglosen Kapitalanlagen gehören alle nicht als Finanzinnovation eingestuften Zertifikate, Optionen, Optionsscheine, Aktien von nicht ausschüttenden AG, Edelmetalle und Devisen.