§ 9 EStG - Abziehbare Bewirtungskosten bei einem beruflichen Abschiedsfest
Nach einem BFH-Urteil vom Anfang diesen Jahres ist die Übergabe der Dienstgeschäfte anlässlich eines Stellenwechsels oder des Eintritts in den Ruhestand ein rein berufliches Ereignis. Handelt es sich dabei um ein Fest des Arbeitgebers, kommt ein Werbungskostenabzug der Bewirtungskosten in Betracht (s. AStW 07, 381). Nach Auffassung der Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die Entscheidung in allen offenen Fällen angewendet.
Es ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter handelt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Angehörigen des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertretern und privaten Bekannten oder Angehörigen des Arbeitnehmers. Ferner ist zu berücksichtigen, in wessen Räumen und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. In diesem Zusammenhang sieht es die Verwaltung als unschädlich an, wenn bei der Veranstaltung auch Ehepartner und Kinder des Betroffenen anwesend waren und befreundete Kollegen eingeladen werden konnten.
Praxishinweis: Aktuell hat das FG Köln in einer Folgeentscheidung dargelegt, dass für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen jedoch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach hat der Arbeitnehmer die Höhe und die berufliche Veranlassung der Aufwendungen schriftlich nachzuweisen und Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung anzugeben. Die Richtigkeit der Angaben hat er durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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