· Fachbeitrag · § 9 EStG
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Dienstjubiläumsfeier
| Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind. Der Steuerpflichtige war im Streitjahr 2006 als Finanzbeamter tätig. Im April 2006 beging er sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag für die Zeit von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamts ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 833,73 EUR machte er im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Entscheidung
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Auch die nachfolgend eingelegte Klage blieb erfolglos. Vor dem BFH hatte der Steuerpflichtige jedoch Erfolg. Dieser entschied, dass die Aufwendungen aufgrund ihrer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.
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