§ 9 EStG - Abzugsfähigkeit umgekehrter Familienheimfahrten
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und Fahrtkosten, um den anderen Ehepartner an dessen Beschäftigungsort aufzusuchen, sind grundsätzlich keine abziehbaren Familienheimfahrten. Nur wenn der andere Gatte beruflich an einer Heimfahrt gehindert ist, kommt ein Abzug infrage. Mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung führt das FG Köln als berufliche Gründe an:
- Der Arbeitgeber hatte untersagt, die Heimfahrt durchzuführen.
- Der Angestellte war dienstlich unabkömmlich.
- Am Arbeitsort fand eine freiwillige Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildungsveranstaltung statt.
- Die Ursache für die Verhinderung der Heimfahrt lag ausschließlich im dienstlichen Bereich.
Eine weitergehende Anerkennung von Besuchsreisen bei doppelter Haushaltsführung kommt nicht in Betracht, sodass die große räumliche Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz nicht als Verhinderungsgrund für regelmäßige wöchentliche Familienheimfahrten ausreicht. Die Besuchsreisen stellen nämlich dem Grunde nach private Aufwendungen dar, die nur ausnahmsweise zum Werbungskostenabzug zugelassen sind. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet der Abzug der Kosten aus, wenn ein Paar aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung wechselseitige Besuchsfahrten über die weite Entfernung durchführt. Hier ist der Arbeitnehmer nicht aus beruflichen, sondern ausschließlich aus privaten Gründen an einer Heimfahrt gehindert. Der BFH hat in der anhängigen Revision zu klären, in wieweit bei der Mobilität im heutigen Wirtschaftsleben Besuchsreisen Werbungskosten sein könnten, unabhängig davon ob der Familienwohnsitz oder Arbeitsort aufgesucht wird.
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