§ 9 EStG – Arbeitszimmer eines Key Account Managers ist sein beruflicher Mittelpunkt
Das häusliche Arbeitszimmer eines im Vertrieb als Key Account Manager tätigen Angestellten ohne weiteren Arbeitsplatz bildet den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Denn seine Tätigkeit außer Haus wird zwingend von anspruchsvollen Vor- und Nachbereitungen im heimischen Büro begleitet. Im vom Saarländischen FG entschiedenen Fall betreute der Arbeitnehmer 25 Handelspartner, um dort Produkte an Endverbraucher zu verkaufen. Laut Arbeitsvertrag war der Dienstort sein „Home Office“ im Einfamilienhaus.
Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Denn ein Key Account Manager erbringt dort die Handlungen, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind. Zwar verbringt er einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit im Außendienst. Diese Außendiensttätigkeit muss aber eingehend vor- und nachbereitet werden. Ohne ein heimisches Büro könnte er diesen Beruf nicht ausüben. Hierzu verbleibt ein nicht unwesentlicher Teil an Arbeitstagen, in denen er sich überhaupt nicht oder weniger als acht Stunden im Außendienst aufgehalten hat. Das ist ausreichend für den Kostenabzug.
Praxishinweis: Aus Gründen der Praktikabilität bestehen keine Bedenken, die Frage des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit für bestimmte Berufsgruppen aufgrund der Plausibilität typisierend zu entscheiden. Das ist bei einer anspruchsvoller Tätigkeit im Außendienst mit aufwendigen Vor- und Nachbereitungen im Arbeitszimmer der Fall.
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