§ 9 EStG - Arbeitszimmer kann beim Außendienstler den Schwerpunkt bilden
Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung bildet das häusliche Arbeitszimmer eines Berufstätigen den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er im heimischen Büro die wesentlichen und prägenden Handlungen vornimmt. Liegt der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit also im Arbeitszimmer, lassen sich die Aufwendungen auch ab 2007 ohne betragsmäßige Begrenzung als Werbungskosten absetzen.
Das FG Niedersachsen stellte in einem rechtskräftigen Urteil fest, dass das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung darstellen kann. Zwar bestimmt sich der qualitative Schwerpunkt eines Außenprüfers i.d.R. durch die Handlungen vor Ort. Zeichnet sich die Tätigkeit aber dadurch aus, dass die Prüfaufträge sowohl vor Ort als auch im heimischen Büro abgearbeitet werden können, kommt es auf die tatsächliche Durchführung an. Kann der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er die überwiegende Zeit zu Hause arbeitet, liegt dort sein Schwerpunkt.
Anderer Auffassung ist insoweit das FG Nürnberg, das bei einem Außendienstprüfer den Mittelpunkt der Tätigkeit aufgrund der prägenden Bedeutung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst sieht. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.
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