§ 9 EStG - Auch bei Nutzung der elterlichen Wohnung ist doppelte Haushaltsführung möglich
Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Kind eine Wohnung im elterlichen Haus unentgeltlich nutzen darf. Das gilt nach der Auffassung des FG Düsseldorf immer dann, wenn Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunktes eine eigenständige, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung nutzen können. Ausschlag gebend war im Urteilsfall, dass der auswärtig arbeitende Sohn ledig und noch ungebundener Berufsanfänger war. Dann bestehen in der Regel die persönlichen Beziehungen noch verstärkt zu Eltern und Freundeskreis in der Heimat. In der neuen Umgebung am Dienstort hingegen muss er sich erst einleben. Für diese Annahme spricht, wenn er viele Heimfahrten vorweisen kann und an nahezu jedem Wochenende nach Hause pendelt, um Freunde zu treffen.
Deutet nichts darauf hin, dass ein Kind nur als Gast in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist, kann von einem eigenem Hausstand ausgegangen werden. Als Nachweis dafür gilt, wenn die Wohnung einen eigenen abgeschlossenen privaten Bereich hat. Eine fehlende finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Unterhalt der Räume spricht nicht gegen eine doppelte Haushaltsführung. Gezahlte Miete und Nebenkosten spielen für den Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in Bezug auf die Räume am Beschäftigungsort eine Rolle.
Diese Auffassung eröffnet Familien Gestaltungsspielraum. Sie müssen zum Nachweis des Lebensmittelpunktes persönliche Beziehungen vorweisen. Je öfter Familienheimfahrten stattfinden, umso mehr spricht für den Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung. Gemäß H 43 LStH liegt aber kein eigener Hausstand vor, wenn der Steuerpflichtige in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist. Auch hier spielt die Kostenbeteiligung keine Rolle.
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