§ 9 EStG - Aufnahme eines Gastlehrers in den Privathaushalt führt zu Werbungskosten
Aufwendungen eines Schulleiters für die Aufnahme von Gastlehrern und -schülern in den Privathaushalt können Werbungskosten darstellen. Denn sie dienen nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg subjektiv der Berufsförderung als Gymnasiallehrer und Schulleiter. Kultusministerien messen insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland bei der Erfüllung erzieherischer Aufgaben eine besondere Bedeutung bei. Schüleraustausche dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Bildungsauftrag eines Gymnasiallehrers, den Schüleraustausch zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen.
Die Aufnahme von Lehrern und Schülern in den Privathaushalt istVoraussetzung dafür, dass der Lehrer bei einem Gegenbesuch ebenfalls aufgenommen wird. Diese Art des Austauschs schafft einen intensiveren Kontakt zwischen Ländern als etwa die Unterbringung in Jugendherbergen oder Hotels und vermittelt daher einen tieferen Einblick in die Kultur und die Lebensweise des jeweils anderen Landes. Sie ist in besonderem Maße geeignet, Verständnis und Toleranz zwischen den Schülern verschiedener Länder zu fördern.
Damit sind private Motive für die Aufnahme nur von untergeordneter Bedeutung. Unerheblich ist, dass ein Lehrer keine erfolgsabhängigen Bezüge erhält. Der BFH hat klargestellt, dass erfolgsabhängige Vergütungen lediglich Indiz für die berufliche Veranlassung sein können. Dieser Aspekt tritt beim Schüleraustausch eindeutig zurück.
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