§ 9 EStG - Aufwand ist bei abgekürztem Vertragsweg abziehbar
Der BFH hat erneut bekräftigt, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten bei den Mieteinkünften sind, wenn sie auf einem Werkvertrag beruhen, den ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen hat und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet . In diesem Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der BFH sich mit seiner Auffassung gegen den Nichtanwendungserlass des BMF zum vorherigen Urteil aus dem Jahr 2005. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Vermieter nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand. Der Dritte, in der Regel ein Angehöriger, wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Hausbesitzer die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt.
Das BMF sieht im Werbungskostenansatz von Drittaufwand einen Verstoß gegen die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Dieses Argument kann der BFH nicht nachvollziehen. Denn für den Ausgabenabzug ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind daher im Falle des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.
Praxishinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen. Das BMF wird durch die erneut eindeutige Argumentation nicht darum herum kommen, das Urteil auch über den Einzelfall hinaus anzuerkennen.
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