§ 9 EStG – Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs gelten als Werbungskosten
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs ist nicht allein deshalb zu versagen, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat. Gehört es zum Aufgabenbereich eines Arbeitnehmers, z.B. Telefongespräche und Korrespondenz auf Spanisch zu führen oder zu übersetzen, so besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Kursus in Spanien und dem Beruf. Mit diesem Urteil befindet sich das FG Hamburg auf der Linie der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach die Ablehnung von Werbungskosten nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Fremdsprachenlehrgang im Ausland stattfindet, der im Inland möglicherweise den gleichen Erfolg hätte, oder dass im Ausland erhöhte Kosten anfallen. Bei einem zweiwöchigen Sprachkurs mit fünf Zeitstunden Unterricht pro Tag ist die Befriedigung privater Interessen auch dann von untergeordneter Bedeutung, wenn die Veranstaltung in einem touristisch interessanten Gebiet stattfindet und das Wochenende unterrichtsfrei bleibt. Ausreichend ist bereits die straffe Lehrgangsplanung. Ein freies Wochenende ist zudem üblich.
Bei einem auswärtigen Sprachkurs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Reiseaufwendungen beruflich veranlasst sind. Eine Sprachreise ist zwar anders als etwa das Aufsuchen eines Geschäftspartners nicht unmittelbar beruflich veranlasst. Aber zwischen Verbesserung der Sprachkenntnisse und der beruflichen Tätigkeit kann ein konkreter Zusammenhang bestehen. Der rechtfertigt es, die Aufwendungen insgesamt als beruflich veranlasst anzusehen. Denn benötigt ein Angestellter zur Ausübung seines Berufs auch allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs bereits dann auf die besonderen beruflichen Interessen zugeschnitten, wenn er diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Als zusätzliches Argument ist hierbei hilfreich, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme als beruflich nützlich ansieht.
Bei einem Auslandssprachkurs ist somit ausschließlich entscheidend, ob
- ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt oder
- die berufliche Verbindung bei Weitem überwiegt und Privatinteressen kaum ins Gewicht fallen.
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