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  • § 9 EStG - Beim Fremdsprachenlehrgang im Ausland gelten keine Besonderheiten

    Auch wenn ein Fremdsprachenlehrgang im Ausland stattfindet, können neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die Reise grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Das Finanzamt kann den Abzug nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein Besuch im Inland den gleichen Erfolg gehabt hätte oder durch den Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten anfallen. Denn nach der BFH-Rechtsprechung wird eine Sprache in dem Land effizienter erlernt, in dem sie auch gesprochen wird. Entspricht der Sprachlehrgang nach Programm und Durchführung den Vorgaben der Rechtsprechung, ist für den Werbungskostenabzug aller Aufwendungen ausschließlich entscheidend, ob  

     

    • ein unmittelbarer beruflicher Anlass für die Reise zu Grunde liegt oder
    • die berufliche Verbindung bei weitem überwiegt und Privatinteressen kaum ins Gewicht fallen.

     

    Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine Telefonistin, die an einem zweiwöchigen Spanisch-Sprachkurs in Andalusien teilnahm. Nach Auffassung der Richter kann bei einem Sprachkurs in einem anderen EU-Staat nicht typisierend unterstellt werden, dass wegen touristischer Elemente eher die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berührt ist als bei einem Inlandssprachkurs. Daher können neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sein.  

     

    Praxishinweis: Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze neben den EU-Staaten auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an, und zwar generell auf alle Fortbildungsveranstaltungen. Der Arbeitgeber kann insoweit auch die Aufwendungen steuerfrei übernehmen.