§ 9 EStG - Aufwendungen für verfallenes Optionsrecht gelten als Werbungskosten
Räumt der Arbeitgeber seiner Belegschaft Aktienoptionen ein, kommt es erst bei der späteren Ausübung zu einem geldwerten Vorteil und damit zum Lohnzufluss. Die gleiche Regel gilt auch, wenn die Option wertlos verfällt. Die bis dahin entstandenen Aufwendungen des Arbeitnehmers sind im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein leitender Angestellter Options- scheine erworben, bei Fälligkeit lag der Kurs der zu beziehenden Aktien jedoch unter dem Ausübungspreis. Der ehemalige Kaufpreis ist zu diesem Zeitpunkt als Werbungskosten abziehbar, weil im Gewinnfall die verbilligte Überlassung der Aktien zu Arbeitslohn geführt hätte.
Werbungskosten sind zwar nach § 11 Abs. 2 EStG grundsätzlich im Jahr des Abflusses anzusetzen. Die Regel zur Endbesteuerung von Aktienoptionen erfordert jedoch eine modifizierende Berücksichtigung solcher Aufwendungen, die bei einer Gewinnermittlung Anschaffungskosten darstellen würden. Da es erst mit Ausübung der Option zum Lohnzufluss aus der Differenz zwischen dem aktuellen Kurs der Aktien am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers kommt, müssen hierdurch veranlasste Aufwendungen ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt abziehbar sein. Nur diese einheitliche Wertung bei Einnahmen und Ausgaben gewährleistet die zutreffende Erfassung der Vorteile aus der Aktienüberlassung.
Fundstelle:
BFH 3.5.07, VI R 36/05; DStR 07, 1158, DB 07, 1507; 28.6.02, IX R 51/01, BStBl II 02, 758
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