§ 9 EStG - Behandlung des Aufwands bei zeitlich befristeter Entsendung
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer befristeten Abordnung in einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens eingesetzt, wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Die OFD Rheinland erläutert in einer neueren Verfügung, ob und in welchem Umfang der Aufwand für die dortige Unterkunft als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann. Dabei sind für die Frage des Werbungskostenabzugs bzw. der steuerfreien Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Das mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis ruht für die Dauer der Entsendung zum verbundenen Unternehmen. Dieses schließt mit dem Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab. In diesem Fall gilt es Folgendes zu beachten: Durch den Vertragsabschluss wird das aufnehmende Unternehmen zivilrechtlich Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat in der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des (neuen) Arbeitgebers von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig aufsucht. Die durch die Tätigkeit im Inland entstehenden Aufwendungen können nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
- Der Arbeitgeber entsendet den Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend (zeitlich befristet) an das aufnehmende verbundene Unternehmen. Der Arbeitnehmer wird bei diesem ausschließlich auf Grundlage der Entsendung durch den Arbeitgeber tätig, mit dem aufnehmenden Unternehmen wird kein Arbeitsvertrag abgeschlossen. In diesem Fall ist folgende Auffassung zu vertreten: Der Arbeitnehmer begründet durch die befristete Entsendung keine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem aufnehmenden Unternehmen. Die durch die Tätigkeit beim aufnehmenden Unternehmen entstehenden Aufwendungen sind nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit zu behandeln. Für die Berücksichtigung von Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ist wiederum in zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Aufgabe der bisherigen Wohnung
- Keine Aufgabe der bisherigen Wohnung
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