§ 9 EStG - Regeln bei zeitlich befristeter Entsendung von Arbeitnehmern
Die OFD Münster erläutert die verschiedenen Möglichkeiten zur steuerlichen Behandlung von zeitlich befristet entsandten Arbeitnehmern:
- Ruht das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Entsendung, hat der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Aufwendungen können nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
- Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend, begründet die befristete Entsendung keine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem aufnehmenden Unternehmen und die Aufwendungen sind nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit zu behandeln.
- Unterhält der Arbeitnehmer seine einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort, handelt es sich bei den Unterbringungskosten um Aufwendungen für die private Lebensführung und die Unterbringungskosten können vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Abziehbar sind aber Verpflegungsmehraufwendungen für bis zu drei Monaten Abwesenheitsdauer von der Wohnung.
- Behält der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung bei und unterhält er am neuen Beschäftigungsort eine weitere Wohnung, können die beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Wohnung am Beschäftigungsort auch von Familienmitgliedern genutzt, sind die Aufwendungen für die Wohnung in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist die 60-qm-Regelung zur doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Diese Fläche gilt als beruflich veranlasst.
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