§ 9 EStG - Bei Fahrten von zwei Wohnungen entscheidet der Ort der Lebensführung
Nutzt ein Angestellter mehrere Wohnungen, sind die Fahrtkosten zum weiter vom Arbeitsort entfernt gelegenen Domizil zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und privaten Lebensführung befindet. Die private Lebensführung beschränkt sich dabei nicht auf die typische Freizeitgestaltung, sondern umfasst insbesondere auch die mit der Haushaltsführung zusammenhängenden Tätigkeiten. Liegt dieser Schwerpunkt in der näher gelegenen Wohnung, kann die Entfernungspauschale nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In einem vom FG München entschiedenen Fall lebte und arbeitete ein Ehepaar seit über 15 Jahren in der eigenen Doppelhaushälfte, die sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befand. Ein zweites Haus, das die Ehefrau geerbt hatte, befand sich rund 76 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt. Da die weiter gelegene Wohnung der zentrale Treffpunkt von Familie, Freundes- und Bekanntenkreis sei, machten sie pro Jahr rund ein Drittel der Fahrten zur Arbeit von hier aus geltend. Diese Argumente reichten aber nicht aus, um den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nachzuweisen. Besitzt ein Berufstätiger mehrere Wohnungen, sind die weiter entfernt liegenden Räumlichkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur gelegentlich oder zu Besuchszwecken aufgesucht werden.
Fundstellen:
FG München 2.4.08, 9 K 2466/06, rkr.
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