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  • § 9 EStG - Bei Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen gilt keine 30-km-Grenze mehr

    Bei Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung ab dem ersten Kilometer die Aufwendungen entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz der Entfernungspauschale scheidet grundsätzlich aus. Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass daneben auch die einschränkende 30-km-Grenze aufgrund der geänderten Rechtslage überholt ist und daher die Grundsätze für Reisekosten anzuwenden sind. Denn solche wechselnden Einsatzstellen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, da sie nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sind.  

     

    Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Regelungen zur 30-km-Grenze sind in den LStR 2008 nicht mehr enthalten. Über R 9.4 Abs. 2 S. 2 LStR gelten für Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die allgemeinen Grundsätze für Reisekosten. Die Verwaltung hatte die geänderte BFH-Rechtsprechung grundsätzlich auch bereits vor 2008 angewendet. Hierbei wurde allerdings noch daran festgehalten, dass Fahrtkosten bei einer Einsatzwechseltätigkeit nur dann als Reisekosten angesetzt werden können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt.  

     

    Praxishinweise:  

    • Durch Klarstellung des BFH kann die günstigere Rechtslage nun also auch für Lohnzahlungszeiträume vor 2008 angewendet werden, indem Arbeitnehmer bei Entfernungen unter 31 Kilometer über ihre Veranlagung in offenen Fällen einen höheren Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen beantragen. Zu beachten ist, dass bei ständig wechselnden Einsatzstellen auch keine Drei-Monats-Frist mehr für Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten gilt, sondern lediglich noch bei den Verpflegungspauschalen.

     

    • Durch die LStR 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben. Insbesondere wird nicht mehr zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit oder der Einsatzwechseltätigkeit unterschieden, sondern nur auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt. Die OFD Rheinland hat sich in einem aktuellen Schreiben zu diesen Neuerungen geäußert. Anhand von neun verschiedenen Beispielsfällen werden die Änderungen in den LStR 2008 bei den Reisekosten erläutert.