§ 9 EStG - Die Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit gilt 2005 nicht
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 27.7.2004 entschieden, dass die bei Reisekosten begrenzende Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird. Diese Sichtweise erfolgte entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung diese Einschränkung für Veranlagungszeiträume in 2005 aber noch nicht an. Somit können Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeiten am gleichen Ort weiterhin nach R 39 Abs. 1 S. 5 LStR verfahren und müssen die Dreimonatsfrist nicht beachten. Zudem wird eine gesetzliche Absicherung angestrebt, damit die Dreimonatsfrist auch ab 2006 bei Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeiten nicht zur Anwendung kommt. Sollten Arbeitgeber die geänderte Rechtsprechung bereits für Lohnzahlungszeiträume in 2004 angewendet haben, können Arbeitnehmer dies über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren.
Fundstellen:
BFH 27.7.04, VI R 43/03, DB 04, 2295, DStR 04, 1783
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