§ 9 EStG - Doppelte Haushaltsführung verlangt keinen Aufwand für zwei Wohnungen
Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Diesen bislang stets herangezogenen Umstand hält der BFH zwar weiterhin für ein gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung. Dieser Tenor betrifft insbesondere auswärts beschäftigte Kinder, die bei ihren Eltern noch ihren Haupthausstand haben, sich dort aber kaum oder überhaupt nicht finanziell am Unterhalt der Wohnung beteiligen.
Grundsätzlich kann ein Alleinstehender neben seinem Haupthausstand eine Wohnung berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten. Nutzt er eine Wohnung davon unentgeltlich, ist zu prüfen, ob sie als seine eigene oder als die des Überlassenden wie etwa der Eltern zu behandeln ist. Dabei spielt die Tatsache, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, eine wichtige Rolle. Sie ist aber kein Ausschluss-Kriterium. Lässt sich die finanzielle Beteiligung nicht feststellen, ist damit eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten nicht automatisch ausgeschlossen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist.
Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte stellt keinen Unterhalt eines Hausstands dar. Bei Alleinstehenden ist noch zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit immer mehr dafür spricht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wird. Indizien dafür sind, wie oft und wie lange er sich in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet sind, wie groß sie sind, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere der Umstand, zu welchem Wohnort engere persönliche Beziehungen bestehen.
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