§ 9 EStG - Doppelte Haushaltsführung zählt auch bei Beschäftigung am Wohnsitzort
Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des BFH selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich einer Beschäftigung am Ort seines eigenen Hausstands nachgeht.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Bundestags zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der BFH hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können.
Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer ebenfalls am Ort seines Hauptwohnsitzes beschäftigt ist. Eine derartige Einschränkung ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Voraussetzung ist vielmehr eine Aufspaltung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Dies entspricht dem Zweck, typische Mehraufwendungen zu erfassen, wenn Berufstätige nicht nur in ihrer Familienwohnung leben können.
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