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  • Doppelte Haushaltsführung - Viele aktuelle Urteile

    Zum Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung hat der BFH in den vergangenen Monaten eine Reihe von Entscheidungen getroffen. Nachfolgend eine Aufstellung der wichtigsten Urteile in Kurzform, die tendenziell zugunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen sind:  

     

    • Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er dennoch Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen. Es kommt nicht darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (BFH 5.3.09, VI R 58/06; VI R 23/07).

     

    • Für Familienheimfahrten mit dem Flugzeug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können nur die tatsächlichen Flugkosten geltend gemacht werden. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach der Ansatz der Entfernungspauschale ausgeschlossen ist, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (BFH 26.3.09, VI R 42/07).

     

    • Bei berufstätigen Ehegatten ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung unerheblich, sodass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sind (BFH 30.10.08, VI R 10/07).

     

    • Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Heirat an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und wegen der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienhausstand machen (BFH 6.3.08, VI R 3/05, BFH/NV 08, 1314).

     

    • Die Gründung eines doppelten Haushalts kann auch bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen (BFH 15.3.07, VI R 31/05).