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  • § 9 EStG - Ein Darlehen an Angehörige ohne Tilgungsvereinbarung ist nicht fremdüblich

    Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem so genannten Fremdvergleich standhalten. An Angehörige gezahlte Schuldzinsen sind ansonsten nicht abziehbar. Das ist auch dann der Fall, wenn die Zinsen dem Darlehensbetrag hinzugerechnet werden, aber keine Vereinbarungen über Tilgung und Endfälligkeit getroffen wurde. Zwar können Zinszahlungen grundsätzlich auch durch Schuldumwandlung bewirkt werden. Nach Auffassung des FG München lässt sich aber im Falle einer fehlenden Tilgungsvereinbarung keine Abgrenzung zu einer verschleierten Schenkung treffen. Denn ohne tatsächlichen Zahlungsabfluss können die Vertragsparteien auf unbestimmte Zeit offen halten, ob sie ernsthaft eine Verzinsung, ein zinsloses Darlehen oder eine Schenkung der Kreditsumme durchführen wollen.  

     

    Der Fremdvergleich ist insbesondere anhand der vereinbarten Laufzeit, der Rückzahlung, der regelmäßigen Zinsentrichtung sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen. Für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung kommt es somit auch entscheidend darauf an, ob die vereinbarten Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt werden. Der Schuldner trägt hierbei die Nachweislast.  

     

    Praxishinweis: Diese Grundsätze gelten auch bei betrieblichen Darlehen, wenn die Zinsen den Verbindlichkeiten zugeschlagen werden. Zu beachten ist, dass Zinsen bei Schuldumwandlung mangels Zahlungsabfluss ohnehin nur abziehbar sind, wenn der Gläubiger die Verfügungsmacht über die Darlehensforderung hat. Ansonsten liegt wirtschaftlich betrachtet eine Stundung vor, die keinen Mittelabfluss bewirkt.